Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: müssen Arbeitnehmer AU-Bescheinigung persönlich abgeben?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Maximilian Renger: „Zum Thema Krankschreibung hat uns auf YouTube noch eine Zuschauerfrage erreicht, die von allgemeinem Interesse sein dürfte. Dort wird sinngemäß gefragt, was man tun solle, wenn man so krank ist, dass man gar nicht in der Lage ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung persönlich beim Arbeitgeber vorbeizubringen. Was sagst du dazu?“

Fachanwalt Bredereck: „Die Frage kommt tatsächlich sehr oft auf. Wichtig ist, dass man als Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren muss, dass man nicht zur Arbeit kommen kann. Dafür kann man anrufen oder auch eine E-Mail schicken und zwar direkt am Morgen noch vor Arbeitsbeginn. Das wird teilweise übersehen, weil alle immer nur an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung denken. Was die angeht, muss man sie als Arbeitnehmer aber auf keinen Fall persönlich vorbeibringen.“

Maximilian Renger: „Welches Vorgehen empfiehlst du dann, um die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber zukommen zu lassen?“

Fachanwalt Bredereck: „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss in Fällen einer Krankheit oder sonstigen Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen vorgelegt werden und zwar spätestens am Arbeitstag, der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wichtig: es können kürzere Fristen dafür in Arbeits- oder Tarifverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Hier also genau schauen, welche Frist tatsächlich gilt. Man kann aber jedenfalls durchaus zunächst eine E-Mail an den Arbeitgeber senden mit der eingescannten AU-Bescheinigung im Anhang. Meiner Ansicht nach reicht das als Beleg an sich auch aus. Um sicherzugehen, sollte man es aber nicht dabei belassen.“

Maximilian Renger: „Was bedeutet das konkret?“

Fachanwalt Bredereck: „Entweder man schickt noch eine Kopie per Post oder, um ganz sicher zu gehen, schickt einen Boten, der die Bescheinigung vorbeibringt. Das kann jeder Freund, Ehepartner etc. sein. Scheint vielleicht etwas übertrieben, Hintergrund ist aber folgender: Wenn man als Arbeitnehmer weiß, dass man auf der Abschussliste steht und der Arbeitgeber einen gerne loswerden möchte, sollte man besonders darauf achten, ihm keinerlei Grund dafür zu liefern. Gerade Fehler bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden von Arbeitgebern in diesem Zusammenhang gerne genutzt, um dem Arbeitnehmer etwas anzulasten. Deshalb dann also, wenn man das Gefühl hat, dass der Stand im Unternehmen nicht der beste ist, hier lieber auf Nummer sicher gehen, sodass man den Zugang der Bescheinigung später im Streitfall auch wirklich beweisen kann. Selbst bei einer E-Mail besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber sich auf den Standpunkt stellt, diese nicht erhalten zu haben, auch wenn das in der Regel wenig glaubwürdig ist.“

Maximilian Renger: „Alles klar, vielen Dank.“

16.10.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de