Eindeutigkeit der Widerrufsbelehrung – Formulierung und Informationspflicht

Diskussionsbeitrag von Finanzexperte Peter Restle, FX Beraternetzwerk

Eindeutigkeit der Widerrufsbelehrung - Formulierung und Informationspflicht

Diskussionsbeitrag von Peter Restle, FX Beraternetzwerk: Eindeutigkeit der Widerrufsbelehrung – Form

Im Nachgang zu einer Weiterbildungsveranstaltung in den Räumen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner mbB in der Malteserstraße 170/172 in 12277 Berlin zusammen mit dem FX-Berater, Herrn Peter Restle aus Reutlingen, diskutierte dieser mit Rechtsanwältin Chantal Richter einen speziellen Fall zum Thema Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensvertrag aus seiner Kundschaft.

Widerrufsbelehrung: Formulierung & Textform – Abweichung Musterbelehrung?

Ein Kunde von Peter Restle hat nach 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen. In diesem Darlehensvertrag heißt es in der Widerrufsbelehrung „die Frist beginnt einen Tag nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Insoweit ist eine Abweichung zu der Musterbelehrung, die zu der Zeit gültig war, zu erkennen. In der Musterbelehrung ist lediglich der Satz vorgesehen „die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Somit sind die Anforderungen an den Fristbeginn nicht erfüllt, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2009, Az. XI ZR 33/08, entschieden hat.

Bei der Formulierung „einen Tag nach Mitteilung“ oder „Erhalt dieser Widerrufsbelehrung“ ist für die Eindeutigkeit des Fristbeginns missverständlich. Denn diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass die Frist bereits mit Übermittlung des Vertragsangebots an die Bank, welches bereits eine Widerrufsbelehrung enthält, beginnt, bevor überhaupt das Angebot von der Bank angenommen wurde. Alleine die Aufzählung von unterschiedlichen Möglichkeiten des Fristbeginns wie:

„einen Tag nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“
oder „nach Übergabe der Vertragsurkunde“
oder „eine Abschrift der Vertragsurkunde“
oder „des Vertragsantrags“

ist missverständlich.

Demnach wird der Verbraucher hier nicht eindeutig über den Fristbeginn belehrt.

Belehrung Widerrufsrecht – Fiktionswirkung der Musterbelehrung

Doch auch hier aufgepasst, wenn diese Formulierungen in Gänze der Musterbelehrung entsprechen, greift auch hier die Fiktionswirkung der Musterbelehrung. Dementsprechend ist dann ein Widerruf nicht Erfolg versprechend. Auch handelte es sich bei dem Vertrag des Kunden von FX Beraternetzwerk Herrn Peter Restle um ein Fernabsatzgeschäft. Jedoch hatte die Bank in der Widerrufsbelehrung den Zusatz für den Fristbeginn „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“ vergessen. Somit fehlte hier eine wesentliche Belehrung über das Widerrufsrecht der Verbraucher. Ein Berufen auf die Musterbelehrung ist schon deshalb nicht mehr möglich.

Verträge auf fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen, dann bestehen höhere Chancen auf erfolgreichen Widerruf!

Zudem versteckte sich noch ein weiterer Fehler in der Widerrufsbelehrung des betroffenen Kunden von Peter Restle. Eine Besonderheit besteht bei finanzierten Geschäften eines Grundstücks. Bei finanzierten Geschäften eines Grundstücks muss unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ der übliche in der Musterbelehrung vorgesehene Satz 2 durch einen anderen Satz ersetzt werden, der sich insbesondere auf den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bezieht. Erfahrungen der Rechtsanwälte und Finanzberater bestätigen, dass dies die meisten Banken oftmals nicht beachten, sodass hierin ein weiterer Fehler zu sehen ist. Nach eingehender Prüfung und Diskussion besteht dieser Fehler auch bei dem Kunden von Peter Restle. Rechtsanwältin Richter und Finanzberater Peter Restle kamen gemeinsam zu dem Ergebnis, dass ein Widerruf in diesem Fall gute Chancen hat.

V.i.S.d.P.:

Peter Restle
Gründungsmitglied und Kooperationspartnerbetreuer
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Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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