FG Düsseldorf: Verlust aus privater Darlehensforderung steuerlich zu berücksichtigen

FG Düsseldorf: Verlust aus privater Darlehensforderung steuerlich zu berücksichtigen

FG Düsseldorf: Verlust aus privater Darlehensforderung steuerlich zu berücksichtigen

Fallen die Forderungen aus einem private Darlehen endgültig aus, ist dieser Verlust steuerlich zu berücksichtigen. Das hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 18.07.2018 entschieden (Az.: 7 K 3302/17 E).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Oktober 2017 entschieden, dass nach der Einführung der Abgeltungssteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung, z.B. aus einem privaten Darlehen, einen steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögensphäre darstellt (Az.: VIII R 13/15), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Mit dieser Entscheidung hat der BFH für eine Kehrtwende in der Rechtsprechung gesorgt. Mit aktuellem Urteil ist das Finanzgericht Düsseldorf dieser neuen Rechtsprechung des BFH gefolgt.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Kläger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen gewährt. Der Darlehensnehmer geriet in finanzielle Schwierigkeiten, über sein Vermögen wurde im August 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Oktober 2012 teilte die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit mit. Mangels Masse wurde das Insolvenzverfahren 2016 eingestellt. Die Kläger machten mit ihrer Einkommensteuererklärung den Ausfall ihrer Darlehensforderung als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht. Auch scheiterte zunächst die Klage vor dem FG Düsseldorf. Nach der Entscheidung des BFH bewerte das Gericht den Fall neu.

Der BFH hatte erklärt, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung als Verlust steuerlich zu berücksichtigen sei. Von einem Ausfall der Kapitalforderung sei dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass es über die gezahlten Beträge hinaus zu keinen weiteren Rückzahlungen mehr kommen wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners allein reiche dafür in der Regel noch nicht aus. Anders sei dies jedoch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Das FG Düsseldorf entschied daher, dass der Ausfall der Darlehensforderung steuerlich bereits im Jahr 2012 zu berücksichtigen ist, da die Insolvenzverwalterin zu diesem Zeitpunkt schon die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Dadurch habe schon zu diesem Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass auf die Forderung des Klägers keine Zahlungen mehr erfolgen werden.

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