Gasfeuerstätte war nicht zugelassen, Schornsteinfeger wurde nicht informiert

Nach heftigem Gasunfall im Ullsteinhaus liegt die Schuld klar auf der Hand

Gasfeuerstätte war nicht zugelassen, Schornsteinfeger wurde nicht informiert

Gewagte Konstruktion – mutmaßlich illegal (Bildquelle: (Bildrechte: Harald Stenzel))

(Berlin, 12.2.2016) – Die nichtsachgemäße Inbetriebnahme einer nicht zulassungsfähigen Gasfeuerstätte war die Ursache für den Gasunfall im Tempelhofer Ullsteinhaus. Eine behördliche Genehmigung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger lag nicht vor – dieser war nicht einmal über die Einrichtung einer neuen Feuerstätte informiert worden. Bauherren können sich in der kommenden Woche auf der Messe bautec am Stand der Schornsteinfeger-Innung in Berlin über Rauch- und Gaswarnmelder jeder Art informieren (Halle 22, Stand 215).

Im Baudenkmal Ullsteinhaus war es Ende Januar zu einem Großeinsatz der Berliner Feuerwehr gekommen. Zunächst war nur ein Krankenwagen angefordert worden, weil eine Person über starke Übelkeit und heftige Kopfschmerzen geklagt hatte. Schließlich mussten 17 Personen mit leichten Kohlenstoffmonoxidvergiftungen behandelt werden, fünf davon in Krankenhäusern. Dass es nicht zu Todesfällen kam, war der schnellen Reaktion der Einsatzleitung der Berliner Feuerwehr – und wohl auch dem Glück – zu verdanken.

Kohlenstoffmonoxid (CO) ist ein farb-, geruch- und geschmackloses – und hoch giftiges Gas, das beispielsweise entsteht, wenn kohlenstoffhaltige Stoffe unvollständig verbrennen. Schon bei einem Atemluftanteil von etwa 0,5 Prozent tritt innerhalb weniger Minuten der Tod ein. CO gilt als Ursache für mehr als die Hälfte aller tödlichen Vergiftungen weltweit.

An einer Veranstaltung einer Freikirche im Ullsteinhaus hatten nach Angaben der Feuerwehr rund 100 Menschen teilgenommen. Die von den Feuerwehrleuten sofort befürchtete erhöhte Kohlenmonoxid-Konzentration wurde tatsächlich festgestellt, sodass zahlreiche weitere Rettungskräfte alarmiert und der Gebäudeteil evakuiert wurde.

Nachdem die Feuerwehr, die inzwischen 50 Personen vor Ort hatte und zeitweise sogar die Ullsteinstraße sperrte, das Gebäude mit Druckluftgeräten belüftet hatte, um das Gas zu vertreiben, begannen Experten die Quelle zu suchen. Was sie fanden, war eine erst kürzlich unsachgemäß installierte und ohne Genehmigung betriebene Heizungsanlage. Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger begann noch am selben Tag mit der Begutachtung des Gebäudes und der Heizungsanlage. Nach Ansicht von Harald Stenzel, der, wie die meisten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, auch zertifizierter Energieberater im Handwerk ist, hätte es zu diesem Unfall niemals kommen dürfen.

Er entdeckte einen Heizungsraum mit vier Gasfeuerstätten mit einer Nennleistung von jeweils 110 KW, von denen mindestens eine in Betrieb gewesen sein musste, wie der noch warme Heizungsvorlauf verriet. „Die Abgasleitung dieser 4-Kessel-Abgaskaskade war noch nicht fertig installiert, sodass eine Inbetriebnahme aus fachlicher Sicht nicht infrage kommen konnte“, erklärt Harald Stenzel. Dennoch sei, um den ebenso unsachgemäßen wie mutmaßlich illegalen Betrieb zu ermöglichen, die bereits vorhandene Abgaskaskade aus Kunststoff durch ein Aluminium-Flexrohr verlängert und durch ein angekipptes Fenster abgeleitet worden. Offensichtlich hatte sich im Verlängerungsrohr so viel Kondenswasser gesammelt, dass es gebogen und womöglich sogar verschlossen worden war. So hätte es sogar zur Verteilung des tödlichen Gases über die Lüftungsanlage kommen können.

Dass es sich hier um einen sträflichen Leichtsinn handelte, der leicht zu tödlichen Vergiftungen hätte führen können, scheint unzweifelhaft zu sein, auch wenn der Verursacher sich kaum des Ausmaßes der Gefahr bewusst gewesen sein dürfte. Der Fachmann erklärt: „Der hohe Kondensatausfall aus dem Abgas konnte das unzureichend befestigte Aluflexrohr so befüllen, dass die Abgase nicht mehr zureichend abgeleitet wurden.“ Durch das geöffnete Fenster sei innerhalb weniger Sekunden Abgas in den Aufstellraum eingedrungen, sodass eine Vermischung der Verbrennungsluft mit Kohlendioxid und Kohlenmonoxid erfolgen musste. Dadurch sei es zu einer Kettenreaktion gekommen, bei der sich der Kohlenmonoxidgehalt in der Luft potenziert habe. „Gemäß § 81 Abs. 4 der Berliner Bauordnung hätte eine Inbetriebnahme auf keinen Fall erfolgen dürfen, da der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger von der Neuerrichtung der Gasfeuerstätten nicht einmal unterrichtet worden war.“

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Das Ullsteinhaus in Berlin-Tempelhof-Schöneberg (Mariendorfer Damm 1-3, Ecke Ullstein-straße 114-142) wurde in den 1920er Jahren nach Plänen des Architekten Eugen Schmohl errichtet. Das Baudenkmal gilt als herausragendes Gebäudeensemble im Stil des Backsteinexpressionismus. Mit einer Höhe von 77 Metern ist es eine weithin sichtbare Landmarke und eines der architektonischen Wahrzeichen von Tempelhof. Seine exponierte Lage an der Stubenrauchbrücke über den Teltowkanal gegenüber dem Tempelhofer Hafen unterstreicht die städtebauliche Bedeutung. Das Ullsteinhaus befindet sich seit wenigen Monaten im Besitz der Samwer-Brüder (Zalando); zu den Mietern gehören unter anderem eine Klinik mit mehreren Arztpraxen, das Deutsche Pressemuseum im Ullsteinhaus, die Diskothek Amber Suite und ein Cafe-Restaurant.

Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin informiert auf der bautec (16.-19.2.2016 Messe Berlin) in Halle 22, Stand 215 über Rauch- und Gaswarnmelder jeder Art.

Den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger findet man über die Schornsteinfeger-Suche der Schornsteinfeger-Innung im Internet unter:

www.schornsteinfeger-berlin.de

Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin ist die Fachorganisation für das Schornsteinfeger-Handwerk in Berlin. Wir sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und haben insbesondere die Aufgabe, die gemeinsamen gewerblichen Interessen unserer Mitglieder zu fördern. Dazu gehört die Vertretung der berufspolitischen Interessen ebenso wie z.B. Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung. Im Rahmen unseres Aufgabengebiets sind wir Ansprechpartner staatlicher Stellen und Behörden sowie sonstiger handwerklicher Organisationen.
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