LAG Köln: Geschäftsführer kann sich nicht auf Kündigungsschutz berufen

LAG Köln: Geschäftsführer kann sich nicht auf Kündigungsschutz berufen

LAG Köln: Geschäftsführer kann sich nicht auf Kündigungsschutz berufen

Ein Geschäftsführer kann sich nicht auf Kündigungsschutz berufen, wenn er nicht weisungsgebunden arbeitet. Dann ist er nach einer Entscheidung des LAG Köln nicht als Arbeitnehmer einzustufen.

Ein Geschäftsführer wird durch Gesellschafterbeschluss bestellt bzw. abberufen. Gleichzeitig steht er in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. Dennoch ist er nicht automatisch als Arbeitnehmer einzustufen. Ein Arbeitnehmer ist üblicherweise weisungsgebunden. Geschäftsführer arbeiten hingegen häufig unabhängig und können beispielsweise ihren Arbeitsort oder ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Dann können sie in der Regel nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden und das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln hatte ein Geschäftsführer und Senior Partner einer internationalen Managementberatung gegen die Beendigung seines Dienstverhältnisses geklagt. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

Der Kläger wurde bei der Managementberatung im Jahr 2004 als „vice president“ (Partner) nach einem Quereinstieg angestellt. Ein Jahr später schlossen die Parteien ein „transfer agreement“. Dadurch wurde der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen. Gleichzeitig wurde das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben. Die Managementberatungsgesellschaft hatte etwa 100 Partner zu Geschäftsführern bestellt, eine Eintragung in das Handelsregister blieb jedoch zunächst aus.

Der Kläger konnte seinen Arbeitsort selbst bestimmen und auch ein fester Umfang der Wochenarbeitszeiten war nicht vorgesehen. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er sich nicht genehmigen lassen, sondern nur nach den Reiserichtlinien der Beklagten abwickeln. Zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendete die Beklagte im Jahr 2015 die vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger. Dieser hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Das LAG wies die Klage mit Entscheidung vom 18. Januar 2018 zurück und ließ auch die Revision nicht zu (Az.: 7 Sa 292/17). Der Kläger könne nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb auch nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, so das LAG. Das Arbeitsverhältnis sei 2005 ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet worden. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers sei nicht erkennbar.

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