EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Aussitzen oder einfach von der ToDoListe streichen

Bereits vor mehr als zwei Jahren – im Mai 2019 – fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein richtungsweisendes Urteil zur Arbeitszeiterfassung. Im Urteil vom 14. Mai 2019 fordert der EuGH die Mitgliedsstaaten auf, Regelungen zu erlassen, mit denen sie die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Die EU-Mitgliedstaaten sind seitdem verpflichtet, dieses Urteil in ein entsprechendes nationales Gesetz umzusetzen.

EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Was ist in den letzten beiden Jahren geschehen?

Recherchiert man derzeit, ob und was bisher zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom Gesetzgeber getan wurde, so stellt man fest: (Eigentlich) Nichts. Dass sich daran auch zukünftig wenig ändern wird, prophezeien Arbeitsrechtsexperten wie Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg und Fachanwalt für Arbeitsrecht in einer Hamburger Kanzlei, die vorwiegend Unternehmen und Führungskräfte berät. In einem Interview mit dem Spiegel im Mai 2022 erklärt Prof. Fuhlrott: „Ich glaube, dass das Thema Arbeitszeiterfassung eines ist, das von der Politik möglichst lange versucht wird auszusitzen. Das ist ein Thema, mit dem man sich keine Freunde macht: nicht bei Beschäftigten, nicht bei Arbeitgebern, nicht bei Gewerkschaften.“ Und so sind auch die meisten Unternehmen in Deutschland nach der ersten Aufregung bei Bekanntgabe des Urteils wieder zum Alltag übergegangen und widmen dem Thema keine besondere Aufmerksamkeit mehr.

Aussitzen kann gefährlich sein …

Wie gefährlich „aussitzen“ sein kann, erlebt die Politik derzeit in vielen Bereichen mit äußerst schmerzhaften Konsequenzen (UkraineKrise, Lieferketten aus Asien, etc). Und auch für Unternehmen kann ein „Aussitzen“ rasch zum Risiko werden, z.B. wenn der Gesetzgeber auf einmal doch zu einer gesetzlichen Regelung greift. Denn rein rechtlich ist die deutsche Regierung bereits seit 2019 verpflichtet, das EuGH-Urteil in nationales Recht umzusetzen. Tut sie dies nicht, so droht laut Prof. Fuhlrott „das, was in solchen Fällen meistens droht: ein Vertragsverletzungsverfahren. Der EuGH prüft dann, ob ein vertragswidriges Verhalten eines Mitgliedstaates vorliegt. Auch eine stetig anwachsende Geldstrafe für Deutschland, wenn das Urteil weiter nicht umgesetzt wird, wäre möglich.“

Wenn Gerichte schneller sind …

Darüber hinaus gibt es bereits jetzt konkrete Gerichtsurteile, die sich auf das EuGH-Urteil berufen. Beispiel: Urteil des Arbeitsgerichts Emden im Jahr 2020. Ausgangspunkt war die Klage eines Bauhelfers. Dieser behauptete, dass ihm weniger Gehalt bezahlt worden sei als die tatsächlich gearbeiteten Stunden. Als Nachweis legte er selbst erstellte Aufzeichnungen vor. Der Arbeitgeber legte im Gegenzug ein Bautagebuch vor, mit dem er nachweisen wollte, dass der Kläger weniger als die von ihm behaupteten Stunden gearbeitet hätte.

Das Gericht gab allerding der Klage des Arbeitnehmers statt und bezog sich dabei auf die Arbeitszeitrichtlinie nach der „Rechtsprechung des EuGHs im Lichte der Grundrechtscharta (insbesondere Art. 31 II GRCh)“. Diese sei dahingehend auszulegen, „dass sich aus ihr die Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung entnehmen lasse. Essenziell sei dabei eine Erfassung der täglichen Arbeitsstunden, sodass diese Pflicht den Arbeitgeber auch ohne gesetzliche Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedsstaat treffe“.

Schon damals urteilten Rechtsexperten wie Rechtsanwältin Claudia Knuth, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin im Berliner Büro der Wirtschaftskanzlei Lutz Abel: Es besteht „Handlungsbedarf für Arbeitgeber!“

Pflicht zur Zeiterfassung: Am besten gleich erledigen

Und so macht es – unabhängig von der politischen und/oder juristischen Situation – für Unternehmen Sinn, sich einfach schon jetzt mit dem Thema Zeiterfassung zu beschäftigen. Für Unternehmen in projektorientierten Branchen bietet die CloudLösung ZEP – Zeiterfassung für Projekte der Firma provantis IT Solutions eine innovative, flexible und benutzerfreundliche Lösung, die alle Vorgaben an eine Zeiterfassung erfüllt und die vom EuGH-Urteil geforderten Dokumentations und Nachweispflichten auf Knopfdruck erledigt.

Christian Bopp, Geschäftsführer bei provantis IT Solutions, bestätigt: „Wir stellen bei vielen unserer Kunden fest, dass sie unsere beiden Lösungen ZEP und ZEP Clock neben vielen anderen Gründen auch deshalb einsetzen, um sorgenfrei den zukünftigen gesetzlichen Anforderungen entgegenzublicken.“

Der große Vorteil: Diese Unternehmen können auch das Thema „EuGH-Urteil zur Zeiterfassungspflicht“ ein für alle Mal von ihrer ToDoListe streichen und haben damit den Kopf frei, um sich den anderen aktuellen Herausforderungen zu widmen.

Die provantis IT Solutions GmbH wurde im Jahr 2000 mit dem Ziel gegründet, eine webbasierte, branchenunabhängige Standardlösung für Zeiterfassung und Projekt-Controlling speziell in projektorientierten Dienstleistungsunternehmen zu entwickeln und zu vermarkten. Mit ZEP – Zeiterfassung für Projekte – wurde dieses Ziel erreicht.

Heute ist ZEP bereits bei mehr als 1150 Unternehmen in Deutschland, Österreich und in der Schweiz tagtäglich erfolgreich im Einsatz. Hierzu gehören Betriebe, die Beratung oder Software-Entwicklung anbieten ebenso wie Ingenieure. Die Unternehmensgröße reicht dabei von Freiberuflern bis hin zu Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern.

Weitere Informationen zu ZEP: https://www.zep.de

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