Häufige Missverständnisse beim Radfahren – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Regeln für Radler im Straßenverkehr

Mit steigenden Temperaturen bevölkern wieder mehr Radfahrer die Straßen. Doch kaum haben sie das Fahrrad aus dem Keller geschoben, kommt es schon wieder zu ersten Konflikten mit Autofahrern. Wie war das nochmal: Müssen Radfahrer den Radweg benutzen oder können sie auch auf der Straße fahren? Müssen Autofahrer an Zebrastreifen für Radfahrer halten? Und gibt es eine Helmpflicht? Antworten darauf hat Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Sie wirft auch einen Blick auf die Regeln für Elektrofahrräder.

Ist der Radweg Pflicht?

Ist ein Radweg per Verkehrsschild – rund, blau, weißes Fahrrad – als solcher ausgewiesen, müssen Radfahrer ihn auch benutzen. Es sei denn, er ist beispielsweise wegen Scherben oder parkender Autos nicht befahrbar. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame beziehungsweise getrennte Geh- und Radwege, die mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet sind. „Fahren Radfahrer trotzdem auf der Straße, riskieren sie ein Bußgeld von mindestens 20 Euro“, erklärt Michaela Rassat. Und Autofahrer regen sich zurecht auf. Diese Regeln gelten auch für Fahrer von Pedelecs, bei denen der Motor nur eine Tretunterstützung liefert und sich bei 25 km/h abschaltet (maximal 250 Watt), selbst wenn die Räder über eine Anfahrhilfe ohne Treten verfügen. Seit 2017 sind Pedelecs den Fahrrädern gleichgestellt (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Sogenannte E-Bikes (Antrieb ohne Treten bis 25 km/h, höchstens 500 Watt) und S-Pedelecs (bis 45 km/h Motorunterstützung) gelten nicht als Fahrräder. E-Bikes dürfen Radwege innerorts nur benutzen, wenn diese mit einem Zusatzschild „E-Bike frei“ gekennzeichnet sind. Außerorts ist die Radwegenutzung nach § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt. S-Pedelecs haben weder innerorts noch außerorts etwas auf dem Radweg zu suchen. Rassat: „Die gesetzlichen Regelungen für E-Bikes und S-Pedelecs sind eher mit denen für Mopeds und Mofas als mit denen für Fahrräder vergleichbar.“

Was gilt am Zebrastreifen?

Radfahrer, die auf einen Zebrastreifen zufahren und ihn überqueren wollen, sollten nicht damit rechnen, dass Autofahrer für sie halten. Das ist nur der Fall, wenn sie ihr Fahrrad schieben. Bremst ein Autofahrer wegen eines über den Zebrastreifen fahrenden Radlers, riskiert letzterer sogar ein Bußgeld von in der Regel 20 Euro wegen einer sogenannten vermeidbaren Behinderung. Kommt es zu einem Unfall, weil ein Radler den Zebrastreifen fahrend überquert, muss er mit einer Mitschuld rechnen. Denn: Der Autofahrer hat durch das höhere Tempo, mit dem sich der Radler nähert, weniger Zeit zum Reagieren. Für Elektrofahrräder gelten dieselben Regeln. Ist der Fahrradfahrer selbst auf der Straße unterwegs, muss er, wie alle anderen Straßenbenutzer, vor dem Zebrastreifen halten, wenn dort ein Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder ein schiebender Radfahrer wartet.

Mit oder ohne Helm?

In Deutschland gibt es keine Helmpflicht für Fahrräder und auch nicht für Pedelecs. Anders ist dies jedoch bei S-Pedelecs. Sie dürfen nur mit Helm gefahren werden. „Wer mit einem E-Bike unterwegs ist, benötigt keinen Helm, solange die Motorleistung bei maximal 20 km/h liegt“, ergänzt Michaela Rassat. Radler sollten aber bedenken, dass ein Helm im Fall eines Sturzes Kopfverletzungen verhindern kann. Gerade wer viel im Straßenverkehr unterwegs ist, tut seiner Gesundheit damit einen Gefallen.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 3.382

Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook.

Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2016 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
089 99846116
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de

Bildquelle: ERGO Group