„Narrenfreiheit im Büro?“ – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Regelungen für Arbeitnehmer in der fünften Jahreszeit

"Narrenfreiheit im Büro?" -  Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Wer kostümiert ins Büro kommen möchte, sollte seinen Arbeitgeber vorher fragen.
Quelle: ERGO Group

Kostümiert ins Büro? An Weiberfastnacht den männlichen Kollegen die Krawatte abschneiden? Rosenmontag und Faschingsdienstag sind ja wohl frei? Fragen rund ums Karnevalstreiben am Arbeitsplatz beantwortet Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Matrosen am Schreibtisch?

Ob Pirat, Flamencotänzerin oder Cowboy: In der Karnevalszeit kann es passieren, dass anstatt der Kollegen plötzlich bunt gekleidete Narren mit im Büro sitzen. „Zwar gibt es grundsätzlich keine rechtliche Regelung für die Bekleidung am Arbeitsplatz“, informiert Michaela Rassat. „Allerdings müssen sich Arbeitnehmer an die Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben halten. Wer etwa als Handwerker Bewegungsfreiheit braucht, sollte nicht durch ein voluminöses Clowns-Kostüm eingeschränkt sein. Und wer mit Lebensmitteln zu tun hat, sollte kein Pailletten- oder Federkleid tragen. Dazu kommt: Vorgeschriebene Schutzkleidung müssen Arbeitnehmer auch zur Karnevalszeit tragen.“ Außerdem darf der Arbeitgeber – basierend auf seinem Weisungsrecht (§ 106 Gewerbeordnung) – in gewissen Grenzen über das Erscheinungsbild und daher auch über die Kleidung seiner Mitarbeiter bestimmen. So kann in einem Betrieb mit Kundenkontakt wie in einer Bank seriöse Business-Kleidung oder auch ein einheitliches Auftreten der Mitarbeiter gefordert sein. In einer Bäckerei dagegen, die die Narren und Närrinnen mit Berlinern oder Krapfen versorgt, dürfen die Angestellten sicher eher verkleidet hinterm Tresen stehen. Ob sie nur eine rote Clowns-Nase tragen oder eine umfangreiche Kostümierung, sollten sie mit ihrem Vorgesetzten absprechen. Das gilt natürlich auch für die Verkleidung von Büroangestellten.

Schnipp, schnapp, Krawatte ab

Am Donnerstag vor Aschermittwoch übernehmen die Frauen die Macht im Karneval: Es herrscht Weiberfastnacht. Besonders in den Karnevalsmetropolen wie Köln oder Düsseldorf sollten Männer an diesem Tag die Krawatte lieber im Schrank lassen oder sich einen alten Schlips umbinden. Denn zu den Bräuchen der Weiberfastnacht gehört das Abschneiden dieses typisch männlichen Kleidungsstücks. Die D.A.S. Expertin rät Karnevalistinnen jedoch, nicht jeden Schlips ungefragt abzusäbeln, denn: „Wenn der Krawattenträger mit dem Abschneiden nicht einverstanden ist, liegt rein rechtlich gesehen eine Eigentumsverletzung durch vorsätzliche Sachbeschädigung vor. Er kann dann sogar Schadenersatz fordern.“

Recht auf Urlaub an Rosenmontag und Faschingsdienstag?

Sowohl Rosenmontag als auch Faschingsdienstag sind Arbeitstage. Wer sie zum Feiern nutzen will, muss daher Urlaub beantragen. „Einen Rechtsanspruch gibt es allerdings nicht“, ergänzt Rassat. Stehen gerade in der Karnevalszeit wichtige Aufträge an oder drohen Personalengpässe, kann der Chef unter Umständen darum bitten, den Urlaub zu verschieben oder ihn sogar ablehnen. Aber: Hat der Betrieb seinen Mitarbeitern mehrere Jahre lang in einer Art betrieblichem Gewohnheitsrecht ohne Vorbehalte beispielsweise den Rosenmontag als bezahlten freien Tag gewährt, ist eine sogenannte betriebliche Übung entstanden. Arbeitnehmer können daraus den Schluss ziehen, dass dies auch weiterhin so bleibt und haben dann sogar einen Anspruch darauf. Eine solche betriebliche Übung lässt sich nur schwer nachträglich wieder abschaffen. Hat der Chef aber die Freistellung immer nur unter Vorbehalt und für das aktuelle Jahr gewährt, entsteht keine betriebliche Übung und damit auch kein Anspruch auf einen freien Tag (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 672/92). Immerhin gibt es in einigen Betrieben auch Betriebsvereinbarungen oder es gelten Tarifverträge, nach denen die Arbeitnehmer an einem der klassischen Karnevalstage frei haben. Der Arbeit einfach fernbleiben oder schon mittags gehen sollten Arbeitnehmer in keinem Fall. Denn dies kann der Arbeitgeber als Arbeitsverweigerung auslegen, das wäre ein Kündigungsgrund. Wer also unbedingt am Rosenmontag auf den Straßen feiern will, sollte frühzeitig mit Vorgesetzten und Kollegen sprechen und sich über die Regelungen in seinem Betrieb informieren.
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