Note „mangelhaft“ für Stiftung Warentest

Gerichtliche Niederlage nach leichtfertigem Testurteil

sup.- Ein falsches Urteil der Stiftung Warentest, die hohe Glaubwürdigkeit bei den Verbrauchern besitzt, kann Unternehmen gefährden und Arbeitsplätze vernichten. Bei nachweislich unzutreffenden Tatsachenbehauptungen sowie unvertretbaren Werturteilen ist der juristische Weg, für das Recht des betroffenen Unternehmens zu kämpfen, durchaus aussichtsreich. Negative Bewertungen müssen keineswegs als unabänderlich hingenommen werden, wie das aktuelle Urteil (9 O 25477/13) des Landgerichts München belegt.

Der Fall hat die Medien bewegt. Eine der profiliertesten Schokoladen-Marken, die quadratische Ritter Sport, wurde unter allen geschmacklichen und qualitativen Aspekten von der Stiftung Warentest mit „gut“ bewertet. Die Gesamtnote „mangelhaft“ gab es dagegen allein für ein angeblich irreführendes Zutatenverzeichnis. Das Aroma sei, so die Behauptung der Warentester, nicht wie deklariert natürlich, da der Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt werde. Hier irrten die Warentester offensichtlich. Unkenntnis sowie der Verzicht auf Nachfrage und Informationsaustausch haben zu einem gravierenden Fehlurteil geführt.

Die Symrise AG, einer der weltweit größten Hersteller von Aromen und Lieferant der Firma Ritter, gab umgehend eine eidesstattliche Versicherung sowie eine Garantie-Erklärung ab, dass der verwendete Aromastoff ausschließlich natürlich ist und damit der Deklaration entspricht. Die Firma Ritter, deren Inhaberfamilie seit 100 Jahren für die hohe Qualität ihrer Produkte bürgt, beantragte erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen die Stiftung, die jetzt vom Gericht in einem ersten Verfahren bestätigt wurde.

Die Herstellung von natürlichem Piperonal schützt Symrise als Betriebsgeheimnis. Es ist also nicht publiziert worden. Da die Tester nach eigener Aussage in der Literatur nichts über die natürliche Herstellung finden konnten, schlossen sie in fahrlässiger Weise auf eine chemische Produktion. Das Gericht stellte außerdem in seinem Urteil fest, dass die Stiftung eine Auslegung der Europäischen Aromen-Verordnung angewandt hat, „die unzutreffend und nicht mehr vertretbar“ sei. Eine Institution wie die Stiftung Warentest trägt mit ihren Bewertungen große Verantwortung. In diesem konkreten Fall hätte man die eigene Inkompetenz durch ein Gespräch mit den Herstellern ausgleichen können. Leichtfertig wurde jedoch ohne aufklärende Rücksprache eine sachlich falsche Schlussfolgerung getroffen.

Für ein juristisch erfolgreiches Vorgehen gegen die Stiftung sind nicht Meinungen, sondern unzutreffende Tatsachen oder unvertretbare Werturteile von entscheidender Bedeutung. Die von den Testern vergebenen Schulnoten sind Werturteile. Bei einem „mangelhaft“ im Geschmack würde ein Verfahren aussichtslos sein, weil subjektive Beurteilungen nicht prozesstauglich sind. Mit der diffamierenden Darstellung, man habe chemisch hergestelltes Piperonal nachgewiesen, wurde jedoch keine subjektive Bewertung abgegeben, sondern eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt. Damit wurde zugleich unterstellt, dass die Ware wegen angeblich falscher Deklaration nicht verkehrsfähig wäre. Die Fahrlässigkeit der Stiftung hätte für die Firmen Ritter und Symrise sowie mittelbar für weitere Unternehmen, die solche Aromen verwenden, zu einer Existenzfrage werden können.

Eine Stiftung Warentest, auch wenn sie das glauben machen will, ist keineswegs unfehlbar. Das Urteil der Richter ist ermutigend für Unternehmen, die in einem Warentest nicht nur mit subjektiven Schulnoten konfrontiert werden, sondern mit grundlegenden Falschaussagen sowie unvertretbaren Werturteilen, deren Richtigstellung für die Unternehmen von existenzieller Bedeutung sein kann.

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