Privathaftpflicht: Grundlagen der Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Wer einen Schaden verursacht, muss dafür dem geschädigten Dritten gegenüber haften. So sieht es die Gesetzeslage vor. Um sich vor den finanziellen Folgen der Forderungen zu schützen, ist die Privathaftpflicht unverzichtbar.
Privathaftpflicht: Grundlagen der Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Die wichtigsten Bestimmungen des Haftpflichtrechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch wieder. Hier werden Regelungen getroffen für die Haftpflichtansprüche, die zwischen Personen entstehen, wenn es zu einem Schadensfall kommt. An dieser Rechtsprechung orientiert sich auch die Privathaftpflicht. Sie schützt Bürger vor den finanziellen Folgen einer Schadensersatzforderung. Außerdem prüft sie den Anspruch und wehrt diesen, sofern unberechtigt, auch notfalls vor Gericht und auf eigene Kosten ab.

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Die zentrale Anspruchsgrundlage für einen Haftpflichtfall ist der §823 Bürgerliches Gesetzbuch: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Daraus ergeben sich fünf Voraussetzungen, die alle erfüllt werden müssen, damit für einen Geschädigten ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Einerseits muss der Schädiger schuldhaft gehandelt haben und es muss ein Rechtsgut verletzt worden sein. Dieses muss widerrechtlich geschehen sein und zwischen der Handlung und dem Schaden muss ein Zusammenhang bestehen. Und dann muss der Schädiger auch noch deliktfähig sein. Dieser Passus ist in der Privathaftpflicht vor allem von Bedeutung, wenn es durch minderjährige Personen zu einem Schaden gekommen. Aber mittlerweile bieten viele Gesellschaften im Bereich der Privathaftpflicht Tarife an, die auch im geringen Umfang für Schäden aufkommen, die durch deliktunfähige Kinder verursacht werden.

Bei der Schuldhaften Handlung lassen sich verschiedene Grade des Verschuldens gegeneinander angrenzen, die aber auf die Höhe der Schadensersatzpflicht keinen Einfluss haben. Im Bereich des Strafrechts kann das aber schon eine gewisse Relevanz haben.

Als Vorsatz bezeichnet man eine Handlung, bei der die bewusste Schädigung eines Dritten in kauf genommen wird. Dabei unterscheidet man auch zwischen direktem und bedingtem Vorsatz. Wenn ein Dachdecker, der auf einem Dach Handwerksarbeiten durchführt, einem Passanten bewusst einen Dachziegel auf dem Kopf wirft, handelt es sich um direkten Vorsatz. Wirft er den Dachziegel zu Boden, obwohl er Passanten wahrnimmt, handelt es sich um einen bedingten Vorsatz.

Fahrlässig hingegen handelt, wer die im Umgang mit anderen Menschen erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Hier trennt die Rechtsprechung die grobe und die leichte Fahrlässigkeit. Wenn der Dachdecker wie im Beispiel zum Stichwort Vorsatz nun einen Dachziegel auf die Straße fallen lässt, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass die Straße frei ist, spricht man von grober Fahrlässigkeit. Fällt ihm hingegen der Dachziegel unbeabsichtigt aus der Hand, ist es leichte Fahrlässigkeit.

Bildquelle: Gerd Altmann, www.pixelio.de

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