Rechtssicherheit im Familienunternehmen

Was Unternehmer bei der Einstellung ihrer Angehörigen beachten müssen
Rechtssicherheit im Familienunternehmen

Die Ehefrau kümmert sich um die Buchhaltung, der Sohn sorgt dafür, dass die Computer laufen: Viele Betriebe in Deutschland sind mehr oder weniger Familienangelegenheit. Vor allem Unternehmer im Handwerk kommen oftmals nicht ohne die Mitarbeit ihrer Angehörigen aus. Doch es muss darauf geachtet werden, das Verhältnis rechtlich klar zu regeln. Denn die Behörden schauen in diesem Bereich sehr genau hin. Welche Modelle für die Beschäftigung von Familienmitgliedern in Frage kommen, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Besonders kleinere Unternehmen sind häufig auf die Mitarbeit der Angehörigen angewiesen. Gerade in handwerklichen Betrieben ist die tatkräftige Hilfe der Familie praktisch an der Tagesordnung: In Deutschland zählen 14 Prozent aller Mitarbeiter in diesem Bereich zur Familie des Inhabers. Meist ist es üblich, dass der Lebenspartner mehr oder weniger fest in den Betrieb eingebunden ist. Darüber hinaus greifen Familienunternehmer auch gerne auf Schwester, Cousin oder Schwager zurück. Dass den Kindern ein lukrativer Nebenjob angeboten wird, ist ebenfalls häufig selbstverständlich. „In jedem Fall stellt sich dabei die Frage, wie die Beschäftigung ausgestaltet werden soll“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S Rechtsschutzversicherung. „Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist es wichtig, die Einordnung in den Betrieb zu klären, sobald die Tätigkeit aufgenommen wird.“

Eine Liste von Bedingungen
Unterschieden wird zwischen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitsvertrag, familienhafter Mitarbeit ohne der Tätigkeit entsprechende Bezahlung und einer Mitunternehmerschaft. Auch eine geringfügige Beschäftigung auf 400-Euro-Basis ist möglich. „Die Angehörigen sollten sich überlegen, welche dieser Kategorien ihren Interessen am besten entspricht“, rät die Juristin. Bei einem abhängigen Verhältnis fallen zwar Sozialabgaben und Lohnsteuer an. Doch es gibt auch handfeste Vorteile: Der Verwandte ist damit kranken-, pflege-, arbeitslosen- und rentenversichert; der Arbeitgeber kann Lohn und Lohnnebenkosten als Personalaufwand von seinen betrieblichen Einnahmen abziehen. Allerdings müssen eine ganze Liste von Bedingungen erfüllt sein, damit Versicherungsträger und Finanzamt das Beschäftigungsverhältnis anerkennen: Der Angehörige muss, wie jeder fremde Mitarbeiter, in den Betrieb eingegliedert sein. Er unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und wird an Stelle einer anderen Arbeitskraft eingesetzt. Sollte er ausfallen, müsste also ein Nachfolger eingestellt werden (SG Karlsruhe, Az. S 4 U 172/09). Wichtig ist zudem, dass sich sein Entgelt am tariflichen oder ortsüblichen Niveau orientiert. Auch die Arbeitszeiten müssen dem Vergleich mit der Ausübung der Tätigkeit durch einen Fremden standhalten. Die Behörden prüfen genau, ob die Vereinbarungen tatsächlich eingehalten werden. Daher sollte man auch bei der Einstellung von Verwandten nie auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag verzichten.

Wer das Risiko teilt, gilt als Unternehmer
Allerdings ist in vielen Fällen eine Sozialversicherungspflicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn der Angehörige nur unregelmäßig aushilft und dafür ein Entgelt bezieht, das nicht im Verhältnis zur Tätigkeit steht, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. „Nehmen wir zum Beispiel an, die studierende Tochter eines Schlosserei-Inhabers arbeitet hin und wieder im Büro des Betriebs mit. Sie kann kommen und gehen, wie sie möchte, und erhält einen äußerst großzügigen Stundenlohn“, schildert die D.A.S. Expertin. „In einem solchen Fall würde man von familienhafter Mitarbeit sprechen.“ Dies gilt auch, wenn lediglich ein Taschengeld gezahlt wird. Wieder andere Regeln gelten für mitarbeitende Angehörige, die das Geschäftsrisiko mittragen: Sie werden als Mitunternehmer eingestuft. Die Finanzgerichte machen die Mitunternehmerschaft oft davon abhängig, dass der Betreffende einerseits am Betriebsrisiko beteiligt ist und andererseits Mitunternehmerinitiative zeigt, sich also in nicht weisungsgebundener Form in der Führung des Betriebes engagiert. Ein Mitunternehmerrisiko trägt zum Beispiel eine Ehefrau, die einen Kredit für das Unternehmen aufnimmt oder eine Bürgschaft einräumt „Auch wenn im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart wurde und der Betrieb zum Gesamtgut gehört, kann eine Mitunternehmerschaft bestehen“, erklärt Anne Kronzucker. Ausgenommen davon sind Ehepartner, denen zwar Betriebsgrundstücke und -gebäude gehören, nicht aber der Betrieb selbst. „In diesem Fall könnte die mitarbeitende Gattin mit Arbeitsvertrag durchaus als abhängig Beschäftigte durchgehen“, sagt die D.A.S. Juristin. „Nur, wenn sie die Nutzung dieser Positionen kostenlos oder verbilligt einräumt, kann es Probleme geben.“

Kein Anspruch auf Sozialleistungen
In jedem Fall empfiehlt es sich bei der Anstellung von Familienmitgliedern, auf die Feinheiten zu achten. Denn wenn es zu Konflikten kommt, tragen die Betroffenen die Beweislast. Angehörige müssen damit rechnen, dass die Behörden sie als Unternehmer, nicht als Arbeitnehmer einstufen. Das kann gravierende Konsequenzen haben: Selbst wenn jahrelang Beiträge gezahlt wurden, bestünde in diesem Fall keine Sozialversicherungspflicht – und damit auch kein Anspruch auf die Leistungen. „Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden erstattet“, sagt Anne Kronzucker, „allerdings nur innerhalb einer vierjährigen Frist.“ Ratsam sei daher, den versicherungsrechtlichen Status sofort zu Beginn der Beschäftigung rechtlich prüfen zu lassen. Sorgfalt ist ebenso wichtig, wenn ein Angehöriger als Minijobber mit anpackt: Die Leistungen und Arbeitsstunden sollten genau dokumentiert werden, um nachprüfbar zu sein. Alles andere kann Schwierigkeiten bereiten – schon wenn der Angehörige das Firmenauto für private Zwecke nutzt, wird es kompliziert: Dies gilt als geldwerter Vorteil, auf den Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. „Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann so etwas leicht zu einer Überschreitung der 400-Euro-Schwelle führen“, betont die Juristin. „Und das würde bedeuten, dass nachträglich die vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.“
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter

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