Achtung Steuerfalle: Schenkungssteuer

Ein „Oder-Konto“ birgt nicht nur steuerliche Chancen sondern auch Risiken

Essen, 06. September 2011****Vor allem Eheleute richten häufig bei der Bank Gemeinschaftskonten ein. Unterschieden wird zwischen Und-Konto bzw. Oder-Konto. Und-Konten sind Gemeinschaftskonten der Eheleute, bei denen nur alle Inhaber des Kontos gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind. Oder-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen jeder Kontoinhaber allein zur Verfügung berechtigt ist. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner. Jeder von Ihnen kann Beträge abheben, das Konto überziehen und auflösen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass die schenkungssteuerliche Behandlung von Ehegatten-Oder-Konten immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren ist, zuletzt vor dem Finanzgericht Nürnberg (AZ: 4 K 654/08).

“ Denn soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, erfüllt die Einräumung der Mitinhaberschaft eines Oder-Kontos bzw. die Einzahlung auf ein solches den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung – auch unter dem Begriff Schenkung bekannt – im Sinne des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes, da die Gemeinschaftskonten unabhängig von der Herkunft des Geldes grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen sind und insoweit der nicht einzahlende Ehegatte bereichert ist“, erklärt Steuerberaterin Rau-Franz. „Für ein Oder-Konto von Ehegatten gilt während intakter Ehe die gesetzliche Zurechnungsregel, wonach die Eheleute im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Konto beteiligt sind. Diese Zurechnungsregel gilt unabhängig von der Herkunft des Geldes. Der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für das Gemeinschaftskonto eingezahlt hat, kann das Finanzamt zu einer Prüfung veranlassen, ob eine steuerliche Schenkung unter Eheleuten vorliegt.“

Eine steuerpflichtige Schenkung setzt voraus, dass eine unentgeltliche Zuwendung erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Nach der Rechtsprechung des höchsten Finanzgerichts, dem Bundesfinanzhof, ist hierfür entscheidend, ob bei der Eröffnung des Kontos bzw. durch die spätere Einzahlung vermeintlich bereicherte Ehegatten nach der Ausgestaltung des Innenverhältnisses rechtlich und tatsächlich über die Hälfte des Guthabens verfügen können.

„Dabei kommt es zunächst allein auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach der sonst im Steuerrecht anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist! Insofern können zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden, um die freie Verfügungsbefugnis über das Konto eines Ehegatten im Innenverhältnis auszuschließen,“ erklärt Steuerberaterin Rau-Franz..

Andererseits kann es dagegen auf der Ausgabenseite helfen, wenn z. B. Kinderbetreuungskosten von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Urteil vom 25.11.2010 – III R 79/09): Bei einem unverheirateten Paar können die Betreuungskosten nur dann (anteilig) bei beiden Partnern steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie von einem gemeinsamen Konto überwiesen werden. Um ganz sicher zu gehen, sollte nach dieser BFH-Entscheidung zudem der Vertrag mit der Betreuungseinrichtung von beiden Elternteilen unterzeichnet werden.

Grundsätzlich unproblematisch sind nach mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts Ehegatten-Arbeitsverhältnisse, bei denen das Gehalt auf ein Oder-Konto überwiesen wird. Ähnlich wie das Finanzgericht Nürnberg zur Schenkungssteuer wollten die Finanzgerichte Geldzahlungen an den Arbeitnehmer-Ehegatten lange Zeit nicht anerkennen, weil das Geld ja auch vom Arbeitgeber-Ehegatten vom Oder-Konto entnommen werden könnte und von daher gar nicht in die Steuersphäre des anderen Ehegatten gelangt sei. Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Auffassung der Finanzgerichte nicht. Das Führen eines Oder-Kontos ist nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts lediglich ein widerlegbares Indiz dafür, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht wie unter fremden Dritten vereinbart und durchgeführt wird.

Auf einer anderen Linie mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zeigt sich ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2002 (vom 02.10.2002, Az. 16 K 2493/00). In dem zur Entscheidung anstehenden Fall veräußerte der Ehemann sein hälftiges Miteigentum an der gemeinsamen Immobilie an seine Ehefrau, den Veräußerungserlös zahlte er in ein gemeinsames Depot ein. Fraglich war also, ob der Veräußerungserlös überhaupt die Vermögenssphäre der Ehefrau verlassen hat. Das Finanzgericht erkannte die Vereinbarung an, da es letztlich allein auf die Fremdüblichkeit dieser Verträge ankommt.

Das Finanzgericht Nürnberg hat nun in seinem Urteil vom 25.03.2010 entschieden: Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Einnahmen aus der Veräußerung einer Beteiligung auf dieses Konto eingezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte des Einzahlungsbetrages freigebig zugewendet, es liegt eine Schenkung vor. Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden (Az. BFH: II R 33/10).
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